Frankenkredite

Gute Chancen für den Ersatz von Verlusten aus SFR Krediten bei völlig unklaren Kreditverträgen neu eröffnet!

Gastbeitrag von Neumayer & Walter und Mag. Zarbl

Der OGH judizierte die Nichtigkeit von Standardkreditverträgen der UnicreditOGH 6 OB 51/21Z VOM 2.2.2022

1. Vorgeschichte: Frühere Judikatur kreditnehmerfeindlich

Die unverständliche Formulierung der Fremdwährungs-/ Konvertierungsklausel lässt die Kreditschuld in Fremdwährung in der Regel bestehen.

Der OGH judizierte bis 2021, dass der („echte“) Fremdwährungskredit voraussetze, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird und die fremde Währung die für die Rückzahlungspflicht maßgebliche Grundlage bilde. 

Entscheidend sei, ob der Vertrag Ansprüche auf Zahlung in der Fremdwährung begründe (RS0061067). Werde dem Kreditnehmer die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-) Kredit in Fremdwährung oder in Euro auszahlen zu lassen, handle es sich um ein Angebot der Bank, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt er sich den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu (vgl. 8 Ob 37/20d; 1 Ob 93/21i; jüngst auch 6 Ob 154/21x). 

Die Kreditverträge (Kreditzusage und Krediterhöhungszusage) verpflichteten die Bank, die Kreditsumme in Schweizer Franken auszuzahlen, sofern diese nicht – wie hier – in Euro „konvertiert“ werden sollte. Auch sämtliche Zahlungen des Klägers sollten, – soweit keine „Konvertierung“ in Euro erfolgt – in der Fremdwährung erfolgen. 

Gemäß den vereinbarten AGBs der Banken begründe der Fremdwährungskredit eine „effektive“ Fremdwährungsschuld. Entfielen bei einem solchen Fremdwährungskreditvertrag die als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG beanstandeten „Konvertierungsklauseln“, bliebe es dabei, dass die Rückzahlungen in der Fremdwährung zu erfolgen haben (der Kunde trägt damit den Fremdwährungsverlust).

Der Kreditvertrag wäre dann in Fremdwährung zu erfüllen und könne ohne die beanstandeten Klauseln fortbestehen (1 Ob 47/21z). Einen Grund zur Annahme, dass mit der behaupteten Unwirksamkeit der „Konvertierungsklauseln“ bzw der darauf basierenden Geldwechselverträge auch der Fremdwährungskreditvertrag wegfiele, weil er nicht allein bestehen und durchgeführt werden könnte, sah der OGH bis 2022 nicht (2 Ob 184/20b unter Verweis auf 6 Ob 154/21x).

2. Neue Judikaturwende in bestimmten krassen Fällen (wichtig für bestimmte SFR Kreditnehmer)

Der OGH entschied zu 6 Ob 51/21z zu einem Standardvertrag der Unicredit aus 2003 auf Kreditierung in „Euro und Fremdwährung“ bis zum Gegenwert von € X unter Umstieg in andere Währungen mit Zustimmung der Bank unter Vereinbarung der Rückzahlung des Kredites in jener Währung, in der Kredit ausgenutzt wurde, dass der gesamte Kreditvertrag nichtig wäre, da die Fremdwährung keine bloße Nebenklausel sei und die Kreditsumme in der Fremdwährung unbestimmt wäre. Eine effektive Auszahlung in Fremdwährung ist dabei im Anlassfall nie erfolgt [was bei Immobilienfinanzierungen mit Auszahlung direkt auf ein in Euro geführtes Treuhandanderkonto in der Regel auch nicht der Fall sein wird, sodass dann wohl in Euro ausbezahlt wurde].

Dies tat der OGH mit dem bestechend einfachen Argument, dass zwar die Klausel, dass in jener Währung zurückzubezahlen sei, in der der Kredit ausgenutzt wäre, transparent sei, aber ja inEuro ausbezahlt wurde und damit auch in Euro (ohne die Verluste des SFR) zurück zu zahlen sei. Die Auszahlungswährung war schlicht und einfach nicht klar vereinbart. Dies sei insgesamt so unklar, das die essentiellen Teile des Kreditvertrages unbestimmt werden und dieser damit unwirksam ist. Der Fremdwährungskredit ohne klare Klausel der Währungsumrechnung sei nur umsetzbar, wenn die Festlegung der Schuldwährung der Kreditwährung allein in der Fremdwährung erfolgen müsse, wobei die Festlegung der Währung Hauptbestandteil des Kreditvertrages sei.

Es wäre im Kreditvertrag nie festgelegt, wie hoch die Summe der kreditierten SFR gewesen wäre und wäre kein späteres Verhalten des Kreditnehmers zur deren Festlegung feststellbar. Die Bestimmbarkeit der nicht bezifferten kreditierten Summe in SFR scheide mangels amtlichen Devisenkurses seit 1999 und einem feststellbaren marktüblichen Kurs aus. Angesichts der strengen Judikatur des EuGH zur Bestimmung des Kurses (C-212/20) dürfen diese unklaren Bestimmung nicht durch Rückgriff auf einen Marktwert „saniert“ werden. § 907b ABGB (Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen) setze eine echte Fremdwährungsschuld voraus.

Abzustellen ist nach der Entscheidung des OGH auf die Frage, ob eine Auszahlung der Kreditsumme effektiv in SFR und eine Umwechslung SFR/Euro vereinbart wurde und auch dann erfolgt ist. Eine Umrechnung der unbestimmten Kreditsumme in Fremdwährung durch deren Ankaufskurs in Euro würde die Kreditschuld erhöhen und bei Rückzahlung der Verkaufskurs angerechnet werden, was den Kunden zweimal belaste und nach EuGH C-26/143 intransparent und nichtig sei. Eine nur in Euro bezifferte Fremdwährungsschuld sei ohne weitere Vereinbarungen eines Devisenfixings im Vertrag somit unbestimmbar und der Kreditvertrag mangels Bestimmtheit nichtig.

Daher hat der Kunde, den ihm zugezählten Betrag (in Euro und nicht im durch Fremdwährungsverluste erhöhten SFR-Betrag) – als rechtsgrundlos von der Bank geleistet – zurückzuzahlen, dies samt der gesetzlichen Zinsen von 4 % pa. Die bezahlten Frankenzinsen und die gesetzlichen Zinsen von 4%, die die Bank fordern kann, seien gegeneinander aufzurechnen.

3. Konsequenzen und Schlüsse (unsere Schlussfolgerungen, das letzte Wort des OGH wird noch nicht gesprochen sein)

  1. Wird nur ein Eurokreditbetrag vereinbart, ohne bestimmbare oder sonst transparent fixierte Kreditsumme in SFR (Yen oder anderer Fremdwährung) bzw. des anzuwendenden Umrechnungskurses und wird dieser nicht auch später (bei Konvertierungen oder Umschuldungen) fixiert und bestimmt, ist der Kreditvertrag nichtig.
  2.  Wird der Kredit effektiv in Euro ausbezahlt (zB bei Anschaffung von Immobilien) und vereinbart, dass die Rückzahlung in der ausgenutzten Währung erfolgen solle, wird dann nur die Rückzahlung in Euro geschuldet sein und somit der Fremdwährungsverlust nicht vom Kunden getragen werden müssen.
  3. Bei Nichtigkeit des Kreditvertrages ist die zugezählte Summe (meist ist dies der Eurobetrag) der Bank minus der bezahlten Tilgungen zurück zu zahlen, jedoch können die bezahlten SFR Zinsen nicht von der Bank zurück gefordert werden. Die Bank hat für die letzten drei Jahre Anspruch auf gesetzliche 4 % Zinsen (minus tatsächlich bezahlter Zinsen) für den effektiv ausbezahlten Kreditbetrag.
  4. Die absolute Nichtigkeit kann auch für bereits rückbezahlte oder umgeschuldete Kredite geltend gemacht werden (etwaige Vereinbarungen, Vergleiche und Anerkenntnisse sind dabei aber zu prüfen) und können prinzipiell auch erfolgte Tilgungen als Zahlung einer Nichtschuld rückgefordert oder gegenverrechnet werden.
  5. Ob die Pfandbestellungsurkunden die Forderungen aus Bereicherung aus der Zuzählung eines nichtigen Kreditvertrages decken, ist als Sonderproblem auch zu prüfen.

Wir haben für Betroffene folgendes (siehe unten) Fragenschema entwickelt und für nicht Rechtsschutzversicherte ein – vorbehaltlich der Einzelfallprüfung – vergünstigtes Angebot:

Deckung der wechselseitigen Anwaltskosten bei 22,5 % des Netto Realisats (nach Abzug der Kosten), die gerichtlichen Pauschalgebühren trägt aber der Anleger

Für die leider sehr umfangreiche notwendige Erstprüfung (nicht alle Fälle fallen unter dieses Judikat, jedoch dürfte dieses auf mehrere Banken anwendbar sein!) verrechnen unsere ausgewählten Kanzleien € 240.- (inkl. USt); ab einem Kreditvolumen von Euro € 200.000.– € 360.- (inkl. USt).

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